Die zivilrechtlichen Kosten nach einem Verkehrsunfall ergeben sich aus dem Streitwert.
Der Streitwert setzt sich aus dem Schadensersatzanspruch zusammen.
Exemplarisch seien hier einige wichtige Schadenspositionen aufgezählt:
– Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug
Widerbeschaffungswert abzgl. Restwert bei Totalschaden
– Schmerzensgeld je nach Art der Verletzung
– Gutachterkosten
– Abschleppkosten
– Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung
– Verdienstausfall bei Verletzung
– Fahrtkosten zu Arzt oder Reha bei Verletzungen
– Zuzahlungen für Medikamente, Praxisgebühr, Notarztwagen, Reha
– Unkostenpauschale (ca. 20,00 € bis 30,00 €)
Diese Schadenspositionen addiert, ergeben den Streitwert. Aus der anwaltlichen Gebührentabelle (RVG) errechnet sich sodann die Anwaltsgebühr.
Wurde der Unfall durch den Unfallbeteiligten (Unfallgegner) verursacht, hat dieser bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch die Anwaltsgebühr als Schadensersatz zu tragen.
Allerdings ist dies grundsätzlich mit Einschränkungen verbunden. Das deutsche Unfallschadenrecht geht grundsätzlich davon aus, dass auch der Verkehrsteilnehmer, welcher den Unfall nicht verschuldet hat, mit der so genannten Betriebsgefahr haftet (siehe Haftung mit der Betriebsgefahr). Dies heißt, dass der Anspruch bei der Anwendung des Grundsatzes mit dieser Quote nicht durchsetzbar ist. Der Anspruchsteller muss dann allerdings auch die Anwaltskosten in dieser Quote tragen.
An dieser Stelle steht der Anwalt durchaus in einem Zwiespalt. Da er für den Mandanten das Maximum herausholen möchte, wird er versuchen eine 100 % Haftung des Gegners anzustreben. Dies ist auch in vielen Fällen möglich. Gelingt dies im Einzelfall nicht, gibt es bezüglich dieser gesetzlich vorgesehenen Mithaftung ein Unterliegen, was dann der Mandant zu zahlen hat. Außergerichtlich mag dies alles steuerbar sein.
Aber sobald es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, in welchen nicht selten mehrere tausend Euro teure Gutachten gemacht werden, handelt es sich durchaus um einen enormen Kostenfaktor.