Eine Haftungsquote hat selbstverständlich für die Beteiligten bestimmte Auswirkungen.
Liegt eine Haftungsquote von 0 % zu 100 % vor, gibt es natürlich einen Unfallbeteiligten, welcher den Schaden zumindest quotenmäßig voll ersetzt bekommt. Bereits an dieser Stelle sei aber darauf hinzuweisen, dass es dennoch passieren kann, dass er nicht in vollem Unfang entschädigt wird oder auf erheblichen Kosten sitzen bleibt. Die Quote sagt noch nichts über die Schadenhöhe. So ist bei einem Unfall mit Verletzungen immer ein Problem, wie hoch ein Schmerzensgeld ausfällt. Die Versicherungen versuchen dieses zu drücken, wobei in Deutschland die Schmerzengeldansprüche vom Grunde her schon skandalös niedrig sind. Ein weiteres Problem besteht häufig bei der Erstattung von Mietwagenkosten, bei welchen ebenfalls oft enorme Kürzungen erfolgen.
Ergibt sich aus der Quote, dass beide Unfallbeteiligten einen Teil zahlen müssen, ergibt sich vor allem bei dem vermeindlich unschuldigen die Problematik, dass er seinen Schaden quotenmäßig nicht voll ersetzt bekommt. Hat er auf das Fahrzeug keine Kaskoversicherung, trägt er entsprechend der Quote den Schaden selbst. Hat er eine Kaskoversicherung, kann er sich zwar die Differenz von dieser erstatten lassen. Er muss dann aber die Selbstbeteiligung tragen und erhält darüber hinaus die bedingungsgemäße Höherstufung. Weiter mus dann aber auch seine Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegeners entsprechend der Haftungsquote zahlen, was eine weitere Höhestufung hervorruft.
Eine Schuldteilung ist daher für die Versicherung vorteilhaft, da diese im Normalfall die Unfallbeteiligten viermal stufen kann. Es erfolgen jeweils zwei Haftpflichtversicherungsstufungen und Kaskoversicherungsstufungen. Darüber hinaus kassieren die Versicherungen zweimal die Selbstbeteiligung aus der Kaskoversicherung.
Besonders bedeutsam scheint dies zu sein, wenn die unfallbeteiligten Fahrzeuge bei der gleichen Versicherung versichert sind. Ohne den Versicherungsunternehmen ein Böswilligkeit vorwerfen zu wollen, fällt auf, dass in diesen Fällen eine Quote von 0 % zu 100 % sehr schwer ist. Bei genauerer Betrachtung ist dies auch verständlich, wobei es keine Rolle spielen dürfte. Sind beide Fahrzeuge auch kaskoversichert, zahlt die Gesellschaft den gesamten Schaden. Bei 0 % zu 100 % zahlt die Haftpflicht des Schuldigen 100 % über die Haftpflicht an den Gegner und 100 % abzüglich Selbstbeteiligung an den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer wird zweimal gestuft. Bei einer Quote von z.B. 50 % zu 50 % zahlt die Versicherung ebenfalls den gesamten Schaden, kann aber wie oben erwähnt viermal stufen und zweimal die Selbstbeteiligung kassieren. Aber wie schon gesagt, da werden die Versicherungen wohl keine tieferen Hintergundgedanken haben.