Bei einem Verkehrsunfall wird die Schuldfrage im Rahmen von Haftungsquoten ermittelt. Dabei ist natürlich eine Haftungsquote von 0 % zu 100 % erstrebenswert, aber durchaus nicht gewöhnlich.
Fest steht, dass der überwiegende Teil von Unfällen dadurch passieren, dass bei beiden oder mehreren Beteiligten ein Fehrlverhalten vorliegt. Dies schlägt sich in der Haftungsquote nieder. Die Ermittlung einer dem Unfall angemessenen Quote ist zwangsläufig schwierig. Zwar hat die Rechtssprechung durch eine Vielzahl von Urteilen gewisse Grundsätze geschaffen. Aber jeder Einzelfall hat natürlich seine eigene Spezifika. Die Unfallbeteiligten werden dann in jedem Fall versuchen, für sich selbst die günstigste Quote herbeizuführen.
Aber auch in den Fällen, in welchen einem der Beteiligten kein unmittelbares Fehlverhalten vorgehalten werden kann, muss die Haftungsquote nicht zwangsläufig mit 100 % zu Ungunsten des anderen Beteiligten ausgehen. Nach den seit 2004 geltenden gesetzlichen Regelungen wird vom Gesetzgeber davon ausgegangen, dass jeden „motorisierten“ Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall ein eigenes Verschulden trifft. Daher ist nach der StVO eine Quote von 0 % zu 100 % grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass bereits durch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem PKW, LKW, Bus, Moped oder Motorrad eine gewisse Gefährlichkeit gegeben ist. Auch ein routinierter langjähriger Kraftfahrer stellt damit allein durch das Fahren eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Diese Gefahr, welche der Verlehrsteilnehmer darstellt nennt man Betriebsgefahr. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Unfallbeteiligter jedenfalls mit dieser Betriebsgefahr haftet, auch wenn der Unfall durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht worden ist.