Nach einem Verkehrsunfall stellt sich natürlich zwangsläufig die Frage, wer für den Unfallschaden aufzukommen hat.
Man könnte denken, dass diese Frage einfach zu beantworten ist, da ja davon auszugehen ist, dass der Verursacher den Schaden auch ersetzen muss. Diese Überlegung ist grundsätzlich nachvollziehbar, aber nicht in jedem Falle richtig. Auch ein Unfallbeteiligter, welcher sich schuldlos fühlt, wird häufig über eine Teilschuld mit zur Verantwortung gezogen. Die Schuldfrage wird in diesem Fall über eine Quote den Unfallbeteiligten auferlegt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Unfall oft durch das Fehlverhalten aller beteiligter Fahrzeugführer erfolgt. Hätte ein vorfahrtsberechtigter Fahrer eventuelle eher gebremst oder nicht auf seine Vorfahrt beharrt, wäre der Unfall eventuell vermeidbar gewesen. Hätte der Parkplatzsuchende auf der Fahrspur nicht nur auf einen freien Parkplatz geschaut, sondern auf den vor ihm ausparkenden PKW geachtet, wäre der Unfall eventuell ebenfalls vermeidbar gewesen.
Diese Tatsachen wurden in der Vergangenheit bei gerichtlichen Verfahren berücksichtigt. Der GEsetzgeber sah sich aber gezwungen, diese Tatsachen auch gesetzlich niederzulegen. Daher gab es im Unfallschadenrecht 2004 eine weitreichende Gesetzesänderung, welche grundsätzlich eine Mitschuld des nicht schuldhaften Unfallbeteiligten mit der sogenannten „Betriebsgefahr“ vorsieht.