Wenn nach einem Verkehrsunfall ein Gutachter beauftragt wurde, besteht die Möglichkeit, den Schaden auch fiktiv nach dem Gutachten abzurechnen.
Hier werden entweder die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer erstattet oder, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt (also wenn der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer übersteigt), der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges.
Soweit so gut.
Problematisch wird es, wenn im Gutachten ein sehr hoher Restwert ausgewiesen ist. Dann kann es nämlich leicht dazu kommen, dass obwohl die Reparaturkosten wesentlich niedriger sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, die Versicherung trotzdem eine Art „Totalschadenabrechnung“ vornimmt, indem sie nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet, sog. Wiederbeschaffungsaufwand.
Diese Abrechnung wird von Bundesgerichtshof sogar geduldet. Es wird jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall 6 Monate weiter genutzt wird, also nicht verkauft wird. Dann kann der Geschädigte trotzdem die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten verlangen. Man muss aber nicht 6 Monate warten, bis man Geld bekommt. Der Weiternutzungswille wird nach der Rechtssprechung jedenfalls angenommen, wenn innerhalb der 6 Monate eine zumindest Teilreparatur erfolgt. Oft reicht der Versicherung auch eine entsprechende Nutzungserklärung vom Geschädigten, dass er das Fahrzeug weiter nutzen wird.