Quotenvorrecht

Manch einer hat diesen Begriff schon einmal gehört, kann sich aber nichts darunter vorstellen. Selbst Versicherer tun sich mit der Anwendung manchmal schwer.

Der Begriff „Quotenvorrecht“ kommt immer bei Versicherungen zum Tragen, wenn ein Gegner zur teilweisen Erstattung von Schäden verpflichtet ist, man selbst aber auch eine Versicherung hat, die für Schäden aufkommt, z.B. bei die Verkehrsunfällen gegnerische Haftpflichtversicherung und die eigene Kaskoversicherung.

Wenn es also zu dem Fall kommt, dass eine Haftungsquote festgelegt wird von z.B. 25 % zu 75 % kann sinnvoll sein, ein Abrechnungsmodell zu wählen, wonach man mit beiden Versicherungen, also eigener Kasko und gegnerischer Haftpflicht abrechnet.

Die Kaskoversicherung deckt jedoch nur die sog. kongruenten Fahrzeugschäden, welche unmittelbar mit Fahrzeug zu tun haben, also den Fahrzeugschaden, Gutachterkosten, Abschleppkosten und ggf. den Minderwert des Fahrzeuges durch den Unfall. Die sog. inkongruenten Fahrzeugschäden sind z.B. Anwaltskosten, Mietwagenkosten und Nutzungsausfall.

Rechnet man also über die Kasko ab, bekommt man den Fahrzeugschaden abzüglich einer Selbstbeteiligung ersetzt. Bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung kann man einen Maximalbetrag geltend machen, der dem Haftungsanteil entspricht (Beispiel: die Reparaturkosten betragen 4500 €, Kasko reguliert 3500,00 €, Haftungsanteil des Gegners beträgt zum Beispiel 75 %, haftet der Unfallgegner also mit einen Betrag von 3375 €, also 75 % von 4500 €). Der Anspruch gegen den Schädiger geht grundsätzlich in Höhe des Betrages auf die Kaskoversicherung über, mit welchem die gegnerische Haftpflicht haften würde, in unserem Fall mit 3375 €. Beim Geschädigten bleibt aber ein Restschaden von 1000 € „hängen“ (Gesamtschaden – von der Kasko regulierter Betrag).

Der Clou liegt nun in § 86 Versicherungsvertragsgesetz, wonach ein Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Versicherten geltend gemacht werden darf.

Dies bedeutet, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten für dessen Restschaden trotz des eigentlichen Forderungsübergangs auf die Kaskoversicherung durch deren Zahlung mit maximal 3375 € (Haftungsanteil 2/3) für den kongruenten Fahrzeugschaden haftet. Daher kann der Geschädigte seinen noch verbleibenden Fahrzeugschaden von 1000 € trotzdem er selbst zu 25 % haftet, bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. An die Kasko werden also in unserem Beispielfall nur 2500 € von der gegnerischen Haftpflicht gezahlt und der Geschädigte hat seinen Schaden mit 4500 € voll ersetzt bekommen.

Es kann sich also durchaus lohnen, einen besonderen Abrechnungsweg einzuschlagen, was jedoch eine Kenntnis von Haftungsquoten, Stufungsschaden etc. voraussetzt. Da diese Abrechnung sehr kompliziert werden kann und viele Fehler passieren können, sollte man sich diesbezüglich, bevor nicht mehr korrigierbare Fehler gemacht werden, beraten lassen.