Die Kosten in einem begleitenden Bußgeldverfahren entstehen unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen separat.
Die Kosten für ein Bußgeldverfahren richten sich nach so geannten Rahmengebühren.
Gerade bei Verkehrsunfällen kommt es häufig vor, dass die Bußgeldbehörde beide Beteiligten ahndet. Dies ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass sowohl die aufnehmenden Polizeibeamten, als auch später die Bußgeldbehörde nicht die Möglichkeit hat, tiefgründige Ermittlungen durchzuführen. Dies ist nicht zuletzt auch auf Kostengründe zurückzuführen.
Auch wenn ich Deutschland eine Rechtskrafterstreckung grundsätzlich nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit aus der Zahlung eines Verwarngeldes oder der Anerkennung eines Bußgeldes eine gewisse Indizwirkung für die Schadensverursachung herzuleiten.
Wenn man dann gegen das Verwarngeld oder den Bußgeldbescheid vorgeht trägt man in vielen Fällen die Kosten auch dann, wenn das Verfahren eingestellt wird. Nur bei einem gerichtlichen Freispruch werden die Kosten aus der Staatskasse bezahlt. Auch im gerichtlichen Verfahren wird der Richter auf eine Einstellung hinwirken, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides besteht. Das heißt wiederum, bietet der Richter die Einstellung an, sollte man diese durchaus annehmen, was, auch wenn es keine Rechtskraftserstreckung auf das Zivilverfahren gibt, positiv für das Zivilverfahren sein dürfte. Die Kosten des Anwalts, welche sich auf mehrere 100,00 Euro, erstrecken, trägt man dann in der Regel selbst.