Die meisten Unfälle sind neben den zivilrechtlichen Auswirkungen auch von bußgeldrechtlicher bzw. strafrechtlicher Bedeutung. Die aufnehmenden Polizeibeamten werden am Unfallort prüfen, ob einem der Beteiligten ein Verwarngeld in Höhe von regelmäßig 35,00 € auferlegt wird. Dabei wird durch die Beamten eine erste Prüfung des Verschuldens durchgeführt.
Wurde dann auf Grund der ersten Eindrücke vor Ort der richtige Unfallverursacher gefunden und beugte sich dieser durch Zahlung der Verwarngeldauflage, ist eine weitere bußgeldrechtliche Verfolgung nicht zu erwarten. Ein strafrechtliches Verfahren, z.B. wegen Körperverletzung, ist dagegen nicht ausgeschlossen. Wird vor Ort das Verwarngeld nicht gezahlt, wird die Bearbeitung durch die zuständige Bußgeldstelle weitergeführt. Diese wird dann prüfen, welcher der Unfallbeteiligten einen Bußgeldbescheid erhält, ob Punkte oder ein Fahrverbot zu verhänbgen ist. Auch die Bußgeldbehörde kann noch ein Verwarngeld aussprechen. Korrios und nicht selten ist dann, wenn beide Unfallbeteiligten zur Zahlung eines Verwarngeldes aufgefordert werden. Bei eindeutigen 50 zu 50 – Quoten ist dies zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aber so eindeutig ist der Fall eben häufig nicht.
Mit der Zahlung eines Verwarngeldes kann man durchaus weitere bußgeldrechtliche Ermittlungen schnell und problemlos beenden und der Gefahr von härteren Maßnahmen entgehen. Andererseits kann eine vorschnelle bereitwillige Zahlung erhebliche finanzielle Nachteile bringen. Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine Präjudizwirkung. Das heißt, eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Unterwerfung oder gar ein Urteil muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass auch im zivilrechtlichen Sinne aus diesem Grund ein Unterliegen vorliegt. Allerdings hat es eine sehr starke Indizwirkung auf ein zivilrechtliches Verfahren.
Jedenfalls in den meisten Fällen anzuraten, am Unfallort gegenüber den Beamten weder ein Aussage zu machen noch eine Zahlung zu leisten. Dies kann im späteren zivilrechtelichen Vorgehen zu erheblichen Vorteilen bezüglich der Quote führen.