Fest steht, dass der Anwalt in der Praxis den Mandanten darauf hinweisen sollte, dass eine Haftung mit der Betriebsgefahr möglich ist. Andererseits trifft diese Mithaftung natürlich nicht in jedem Falle ein. Die Rechtsprechung hat sich nach der Gesetzesänderung durchaus schnell dahingehend entwickelt, dass eine Mithaftung jedenfalls dann auscheiden muss, wenn der Unfallbeteiligte keinerlei Möglichkeiten hatte, den UNfall zu vermeiden. Das heißt, ist der Unfall für einen Teilnehmer unvermeidbar, wird in der Regel von einer Zurechnung der Betriebsgefahr abgesehen werden.
An dieser Stelle sei aber auch anzumerken, dass diese Unvermeidbarkeit nicht so häufig vorliegt oder oft schwer nachweisbar ist.
Steht beispielsweise ein Fahrzeug an einer roten Ampel und ein weiteres Fahrzeug fährt auf, dürfte regelmäßig von einer Quote von 100 % für den auffahrenden auszugehen ist. Im fließenden Verkehr kann dies schon problematischer sein. Bei einem Unfall an einer Kreuzung ist nicht immer sicher, ob der Unfall für das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug unvermeidbar war. Dort können verschiedene Tatsachen vorliegen, welche die Unvermeidbarkeit ausschließen. Bestehen Anhaltspunkte, dass der Vohrfahrtsberechtigte z.B. zu schnell gefahren ist oder bei der abbiegenden Hauptstraße das Blinken vergessen hat, wird der Fall bereits anders zu beurteilen sein. Letztendlich muss der Fahrer, welcher sich auf die Unvermeidbarkeit beruft, diese auch im gerichtlichen Verfahren beweisen können, um von der Betriebsgefahr freigestellt werden zu können.