Die Haftung mit der Betriebsgefahr ist bei jedem Verkehrsunfall ein Problem, mit welchem grundsätzlich auch der schuldlose Unfallbeteiligte konfrontiert werden kann.
Als erste Frage stellt sich dabei natürlich immer wieder, wie hoch die Betriebsgefahr ist und wie sich diese berechnet.
Die Quote der Betriebsgefahr ist freilig keine statische Größe, welche durch den Gesetzgeber festgelegt worden ist. Die Betriebsgefahr hat sich durch die Rechtsprechung entwickelt und schwankt im Ermessen des jeweiligen Richters. Daher sind Angaben über die Betriebsgefahr nur als grober Anhaltspunkt zu sehen.
Es hat sich eingepegelt, dass die Betriebsgefahr bei einem PKW bei 20 % bis 25 % liegt. Bei einem LKW oder Bus, welchen bereits auf Grund der Größe und des Gewichtes eine höhere Gefährlichkeit zugeschrieben wird, liegt die Betriebsgefahr bereits bei 30 % bis 35 %. Ein Motorrad hingegen liegt bei der Betriebsgefahr mit 15 % bis 20 % entsprechend unter einem PKW.
Bei der Beurteilung, welche Betriebsgefahr dann einem Unfallbeteiligten im Einzelnen zuzurechnen ist, spielen aber außer der Art des beteiligten Fahrzeuges auch andere Gesichtspunkte eine Rolle. So kann eine langjährige Fahrpraxis oder beruflich bezogene Fahrtätigkeit einen zusätzlichen Abschlag auf die Betriebsgefahr ergeben.